Die folgenden Gesetze können bei jeder Wache von Stromgarde erfragt werden. Sie stehen ebenso niedergeschrieben in den Gesetzesbüchern von Stromgarde, befindlich im Rathaus sowie im Besitz jedes Verteidigers von Stromgarde!
§ 1 Umgangsrecht
§1.1
Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andern zu!
Jeder aufrichtige Bewohner oder Besucher Stromgardes ist mit dem Maß an Achtung zu behandeln, das man selbst erwünscht. Jeder wird so akzeptiert wie er ist. Dies gilt auch für Gäste anderer Völker. Rassismus ist in Stromgarde unerwünscht.
Liebe deinen Nächsten wie dich selbst!
§ 2 Betreten von der Armee, der Bruderschaft oder den Magier Stromgardes zugewiesenen Bereichen
§2.1
Das Betreten der Abtei und der umliegenden Gärten, der Burg und des Trainingsgeländes der Armee sowie des Turms von Arathor (Magierturm) und des Übungsgeländes der Magier ist strengstens verboten. Das Betreten dieser Bereiche ohne Genehmigung wird geahndet!
Beim Betreten der Burg ist den Aufforderungen der wachhabenden Soldaten unverzüglich nachzukommen. Waffen sind unaufgefordert abzugeben. Bei Widersetzen erfolgt eine Arreststrafe, wiederholte Vergehen können je nach Schwere auch mit Verbannung oder dem Tod geahndet werden.
§2.2
Die unter §2.1 aufgelisteten Bereiche dürfen nur mit gesonderter Genehmigung eines hochrangigen Mitglieds der entsprechenden Institution oder in Begleitung eines ihrer Mitglieder betreten werden. Hierbei untersteht die Abtei samt ihrer Gärten sowie der Kapellenbereich der Bruderschaft von Arathor, der Magierturm und das angrenzende Übungsgelände den Magiern von Arathor. In Krisenfällen sind die Verteidiger der Armee berechtigt, diese Vorrechte außer Kraft zu setzen. Hierzu bedarf es einer Unterschrift des Ältestenrates oder des Regenten.
§ 3 Handel/Verkauf und Herstellung
§3.1
Alle Händler, die in Stromgarde Waren feilbieten und verkaufen möchten, müssen diese im Vorfeld aufgelistet der Stadtverwaltung vorlegen. Erst nach Prüfung des Antrags und Aufnahme des Antragstellers sowie dessen Warenangebot wird eine Lizenz vergeben, die zum Verkauf der aufgelisteten Waren berechtigt. Die Ausstellung der Handelslizenz kostet einmalig 25 Silberstücke und ist auf einen Monat befristet. Eine Verlängerung kann kostenfrei beantragt werden und erstreckt sich auf den jeweiligen Folgemonat.
§3.2
Der Verkauf von sinneserweiternden Substanzen ist nur an anerkannte Heiler und Sanitäter der Armee erlaubt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe von 5 Gold oder ersatzweise 5 Arbeitstagen in der Mine geahndet. Bei wiederholtem Vergehen wird, je nach Schwere des Deliktes, eine Arreststrafe oder gar ein Stadtverweis verhängt!
§3.3
Besitz und Einnahme von sinneserweiternden Substanzen sind nur auf Anweisung eines Heilers oder Sanitäters der Armee gestattet. Wer ohne Erlaubnis solche konsumiert oder besitzt, wird gemäß §3.2 bestraft.
§3.4
Die Einnahme von sinnerweiternden Substanzen ist nur in angemessenen Einzelfällen anzuordnen. Ein Missbrauch dieses Vorrechtes kann zur Aberkennung des Heilerstatuses, Arreststrafen und/oder Zwangsarbeit, bei schweren Fällen bis hin zur Todesstrafe führen.
§ 4 Magie und Magier
§ 4.1
Nur Mitgliedern des Turms von Arathor und deren Gästen ist es gestattet, innerhalb Stromgardes Magie zu wirken. Jeder, der ohne Erlaubnis Magie anwendet, wird mit drei Tagen Haft bestraft.
Eine Genehmigung zur Nutzung magischer Kräfte kann jederzeit bei einem Hochmagus im Dienste des Königreichs eingeholt werden, sofern die Magienutzung ausreichend begründet werden kann.
§ 4.2
Wer anderen physischen Schaden durch Magie zufügt, wird mit 10 Gold, ersatzweise 10 Arbeitstagen in der Mine und einer Strafe nach Ermessen des mit dem Fall betrauten Verteidigers der Armee bestraft.
§ 4.3
Das Wirken von gefährlicher/höherer Magie ist den Angehörigen des Turms von Arathor und deren Gästen generell nur innerhalb des Turms von Arathor und des angrenzenden Übungsgeländes erlaubt. Ein Magier darf darüber hinaus Magie nur dann anwenden, wenn er sich in einer Schlacht/einem Gefecht befindet oder das eigene Leben oder das eines Dritten in Notwehr verteidigen muss.
§ 4.4
Sollte ein Magier seine Kräfte zum Töten eines Einwohners oder Gastes von Stromgarde verwenden, muss er beweisen, dass dies aus Notwehr geschehen ist. Andernfalls wird der angeklagte Magier unter Einbeziehung des Rates der Fünf nach sorgfältiger Prüfung der Beweise durch die Verteidiger und den Ältestenrat Stromgardes bestraft. Bei erdrückender Beweislast zum Zeitpunkt des Vergehens greift dieselbe Strafe wie auf Mord oder Hexerei - die Armee ist befugt, den betreffenden Magier an Ort und Stelle zu exekutieren.
§ 4.5
In Gefechtssituationen werden die Magier des Turms von Arathor als Kampfmagier eingestuft. Sie können im Rahmen ihres Wissens geeignete Strategien anwenden, in taktischen Fragen unterstehen sie jedoch wie jeder Soldat den Anweisungen des leitenden Offiziers. Weiterhin haben sie allen Regeln und Gesetzen, wie sie unter „Gesetzte für Soldaten vom Königreich Stromgarde“ aufgeführt sind, Folge zu leisten.
§ 4.6.0 Heiler (Priester/Paladine)
§ 4.6.1
Priester und Paladine, die den Status "Heiler" erlangt haben, arbeiten im Lazarett Stromgardes und behandeln dort Soldaten und Zivilisten. Sie übernehmen die Heilung in komplexen Fällen, die nicht durch einen Sanitäter abgedeckt werden können, und sind in diesen befugt, die Sanitäter der Armee in ihre Arbeit einzubinden und ihnen Anweisungen zu erteilen.
In einer Schlacht unterstehen sie direkt dem leitenden Mitglied der Bruderschaft von Arathor. In taktischen Fragen sind die Anweisungen der Offizieren der Armee von Stromgarde zu befolgen.
§ 4.6.2
Paladine und Priester des heiligen Lichts werden in der Abtei der Bruderschaft von Arathor ausgebildet. Ihre sonstigen Aufgaben wie die Verbreitung des Glaubens durch Predigten und Messen können in der Kapelle von Stromgarde gehalten werden.
§ 4.6.3
Jeder Heiler ist zum Helfen verpflichtet! Egal in welchem Umfang und welcher Zugehörigkeit. Ein Heiler trägt die Verantwortung für seinen Patienten bis zur Genesung und darf keine Hilfe suchende Person abweisen! Dies gilt auch für Verbrecher und Gefangene.
§ 4.6.4
Das Ausüben schädlicher Magie ist jedem Heiler untersagt. Jegliche Zuwiderhandlung dieses Paragrafen wird mit der Todesstrafe belegt und kann bei ausreichender Beweislage sofort vollstreckt werden!
§ 5 Zivilrecht
§ 5.1
Ziviler Ungehorsam wie das Widersetzen gegen einen Befehl, welcher durch ein Armeemitglied erteilt wird, kann mit Arrest oder bei entsprechender Folgenschwere auch mit Verbannung bestraft werden, sofern der Soldat den Befehl nicht aus reiner Willkür erteilt hat.
§ 5.2
Tiere werden immer an der Kette geführt! Ein Tier, welches sich einem Zivilisten oder Soldaten gegenüber aggressiv verhält und angreift, soll getötet werden. Falls der Angriff des Tiers provoziert war, wird der Besitzer gegen Vorlage entsprechender Beweise angemessen für den Verlust entschädigt.
§ 5.3
Wer das Eigentum des Königreiches oder eines Anderen beschädigt oder stiehlt, muss das Elffache des Gegenstandes aufbringen und wird zusätzlich mit dem Pranger und/oder Arrest bestraft!
§ 5.4
Wer es wagt, einen Bürger der Stadt zu beleidigen, seine Ehre in Zweifel ziehen oder zu bedrohen, wird zu einer Strafe von 5 Gold , ersatzweise 5 Arbeitstagen in der Mine verurteilt.
Wer dies gegenüber einem Soldaten wagt, hat dies mit einer Woche Minenarbeit zu verbüßen.
§ 5.5
Der Frevel des Rassismus zählt als Ehrverletzung und wird gemäß §5.4 bestraft.
§ 5.6
Das Tragen und Benutzen von Waffen jeglicher Art ist in Tavernen, Kirchen und Verwaltungsgebäuden strengstens untersagt. Von dieser Regelung ausgenommen sind im Dienst stehende Soldaten der Armee.
§ 6 Besitz und Eigentum
§ 6.1
Jedem Bürger Stromgardes ist es gestattet, sich ein Haus innerhalb der Stadtmauern oder der Grenzen des Königreiches zu kaufen oder zu mieten. Sollte sich ein Bürger dazu entschließen dieses Vorhaben umzusetzen, hat er Pflichten seinem Besitz gegenüber. Das Haus mag in den Besitz des Käufers übergegangen sein, dennoch steht es auf dem Grund und Boden des Königreiches. Sollte sich ein Hauseigentümer nicht angemessen verhalten oder gar seine Behausung nicht richtig nutzen, wird sie ihm wieder aberkannt.
§ 6.2
Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, dem Königreich eine Steuer zu zahlen. Durch diese Mittel kann die Sicherheit Stromgardes, des leiblichen und materiellen Wohls seiner Bürger gewährleistet werden. Von jedem Bürger erwartet, dass er einer festen Arbeit nachgeht. Die Steuer erzielt sich durch die wöchentlichen Einnahmen. Sollte ein Bürger seiner Steuerpflicht nicht nachkommen, gilt er als Steuersünder und muss mit Geldstrafen/Minenarbeit, Pranger und/oder Arrest rechnen. Im Wiederholungsfall kann der Ältestenrat eine Verbannung aus Stromgarde aussprechen.
§ 7 Stellungsdienst
§ 7.1
Ein jeder im Hoheitsgebiet des Königreiches Stromgarde geborene oder gemeldete Bürger, sei er Mensch, Zwerg oder Elf, unabhängig der vorherigen Herkunft, seines Clans, Hauses, sowie Standes, kann sich freiwillig melden, sobald er das Erwachsenenalter erreicht hat und verpflichtet sich durch diese Zusage, an einer militärischen Grundausbildung teilzunehmen. Im Falle militärischer Untauglichkeit wird er eine nützliche Ersatzausbildung im Dienste des Königreiches durchlaufen.
§ 7.2
In Kriegs-, Verteidigungs- und Sonderfällen kann jeder Bürger und Anwohner des Hoheitsgebietes Stromgardes, beliebigen Alters, welcher sich für die Stellungsdienst gemeldet hat, zu militärischem oder anderweitig nötigem Dienst für das Königreich berufen werden, abhängig von der vorangegangenen Grundausbildung, der sonstigen Tauglichkeit, sowie dem Bedarf an entsprechenden Diensten.
§ 7.3
Bürger und Anwohner des Königreiches Stromgarde, welcher sich zum Stellungsdienst gemeldet haben, werden nach Beendigung der militärischen Ausbildung als Reservist betitelt.
Gesetzte für Soldaten, Magier und Heiler des Königreiches
1.)
Jegliche Korruption oder Willkür wird strafrechtlich verfolgt. Die Strafe wird nach Schweregrad des Vorfalls entschieden, darunter auch das Desertieren. Deserteure werden als vogelfrei erklärt und von den Verteidigern Stromgardes innerhalb der Grenzen des Königreiches verfolgt. Ist der Aufenthalt eines Deserteurs außerhalb des Königreiches bekannt, wird im Rahmen der Diplomatie dessen Auslieferung an Stromgarde verhandelt.
2.)
Soldaten, welche unerlaubt ihren Posten verlassen, bekommen eine Haftstrafe von 2 Tagen und eine Goldstrafe von 20 Gold oder ersatzweise 20 Tagen Minenarbeit.
Falls die besagten Soldaten nach der Benachrichtigung nicht umgehend nach Stromgarde zurückkehren sollten, wird dies als Desertion gewertet und wie in Punkt 1 beschrieben geahndet.
3.)
Die Armee von Stromgarde stellt eine kontrollierende Macht unter dem Inhaber des Throns von Stromgarde dar. Ein Prozess ist daher von der Schwere des Deliktes abhängig. Der Ältestenrat ist befugt, bei Zweifeln an der Unbefangenheit des leitenden Verteidigers einen anderen zu bestimmen oder den Fall zur weiteren Verfolgung selbst zu übernehmen. Jede schwere Strafe gegen einen Angehörigen der Armee muss aus Neutralitätsgründen vom Ältestenrat überprüft und gegengezeichnet werden. Eine Ausnahme ist die (ehrenhafte oder unehrenhafte) Entlassung eines Soldaten aus der Armee sowie Vergehen, die bei entsprechender Beweislast sofort vollstreckt werden können.
4.)
Die Armee ist berechtigt, Zivilisten oder Soldaten (jeden Ranges) in Gewahrsam zu nehmen. Ihren Aufforderung ist Folge zu leisten. Widersetzen oder ein erkennbarer Fluchtversuch berechtigen den Soldaten, der die Festnahme vollzieht, zu härteren Maßnahmen bis hin zu Verletzungen, die die festzunehmende Person bewegungsunfähig machen. Darüber hinaus ist die Armee befugt, eine Person, die sich unter Anwendung von Waffengewalt der Festnahme widersetzt, umgehend zu eliminieren.
5.)
Rekrutierungen in Gebieten außerhalb des Königreiches sind unter Beachtung des Hoheitsrechtes des jeweiligen Reiches erlaubt, sofern dies keine diplomatischen Konflikte zu den verbündeten Reichen hervorruft. Im Regelfall ist eine Kontaktaufnahme im Rahmen der Diplomatie erforderlich. Zur Rekrutierung sind nur ranghohe Armeemitglieder berechtigt.
6.)
Reisen außerhalb Stromgardes sind nur nach Rücksprache mit einem vorgesetzten Offizier der Armee gestattet. Sollte der reisende Soldat der Informationspflicht nicht nachkommen, wird wie in Punkt 1 beschrieben gehandelt!
7.)
Städte außerhalb Stromgardes sind nicht zwingend in der Dienstrüstung zu bereisen. Falls dies erforderlich ist, ist der Soldat verpflichtet, sein Königreich mit Würde zu vertreten und den Anstand als Gast zu wahren. Sollte ein reisender Soldat in Rüstung negativ auffallen, hat er nach der Rückkehr mit harten Strafen zu rechnen!
8.)
Dienstfreie Tage (Urlaub vom Dienst) können ab dem Rang eines Gefreiten bei Vorgesetzten beantragt werden. Es steht jedem Vorgesetzten frei, diesen Antrag abzulehnen oder ihm stattzugeben, abhängig von den Leistungen des Soldaten. Je nach Verhalten können in der Regel bis zu 3 Tagen Urlaub gegeben werden. Sollte es dienstlich erforderlich sein, den Urlaub zu beenden, muss dem ohne Widerworte nachgegangen werden. Denn die Pflicht steht über allem!
9.)
Jeder Soldat hat Bürger oder Besucher mit Respekt zu behandeln. Im Falle eines Verstoßes gegen die Gesetze und Verordnungen Stromgardes ist der Soldat befugt, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.
10.)
Jeder Soldat ist dazu verpflichtet, seinem Land und Königreich zu dienen bis in den Tod. Er ist mit Ableistung des Soldateneides bereit, alles in seiner Macht stehende zu tun, um sein Land, seine Kameraden und seine Mitbürger vor Unheil zu bewahren. Außerhalb des Königreiches hat er dies unter Beachtung der Gesetze des verbündeten Königreiches umzusetzen. Zuwiderhandlungen werden wie in Punkt 7 beschrieben geahndet.
11.)
Jeder Soldat hat dafür zu sorgen, dass seine Ausrüstung in einem einwandfreiem Zustand ist. Die Rüstung, sowie die Waffen eines Soldaten sind Eigentum des Königreiches. Sollte sie beschädigt oder gar zerstört werden, hat der Soldat die Verantwortung zu tragen und den Schaden zu ersetzen, es sei denn er befindet sich in einem durch Stromgarde geführten Gefecht und verursacht keine mutwillige Beschädigung oder Zerstörung. In diesem Falle werden die Reparaturkosten vom Königreich Stromgarde selbst getragen.
Ein Verlust der Ausrüstung zählt als Zerstörung und wird entsprechend behandelt.
12.)
Wenn der Soldat sich im Dienst befindet, hat er seine vollständige Rüstung und Bewaffnung stets angelegt mit sich zu führen. Das Ablegen der Waffen oder der Rüstung ist nur nach Anweisung durch hochrangige Befehlshaber gestattet, ihren Aufforderungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
13.)
Jedes Mitglied im Dienste des Thrones sowie des Königreiches muss den Wappenrock in Verbindung mit seiner Rüstung tragen. Sollte jemand im Dienst ohne Wappenrock angetroffen werden, zählt er nicht als vollwertiges Mitglied der Armee. Dieses Vergehen wird mit Arrest geahndet!
13.1)
Das Tragen des Wappenrocks von Stromgarde ist nur Angehörigen der Armee sowie der Bruderschaft und des Turms von Arathor gestattet.
14.)
Jegliche Informationen, die in den Reihen der Armee weitergegeben werden, hat auch dort zu bleiben! Jeder Verstoß gegen die militärische Schweigepflicht wird mit harten Strafen, im Falle eines schwerwiegenden Verrates an der Armee oder dem Königreich bis hin zur Todesstrafe belegt.
Die militärische Schweigepflicht ist nicht nur als Gesetz, sondern auch als universeller Befehl anzusehen. Zuwiderhandlungen können zusätzlich im Rahmen einer Strafe für die Missachtung der Befehlskette geahndet werden.
Strafmaße
Das Strafmaß bei Verstößen gegen die Gesetze und Verordnungen Stromgardes wird in der Regel durch die Verteidiger festgelegt. Die Höhe der Strafe ist abhängig von dem jeweiligen Vergehen. Zu den geringfügigen Strafen zählen Goldstrafen, Pranger und kurze Arrestaufenthalte von bis zu 5 Tagen. Mittelschwere Vergehen werden mit längeren Arrestaufenthalten bis zu 30 Tagen oder Zwangsarbeit, welche ebenso bis zu 30 Tage umfassen kann, bestraft, schwere Straftaten mit Verbannung oder dem Tod. Für die Vollstreckung von Strafen, die infolge schwerer Straftaten ausgesprochen wurden, ist die Unterschrift des Ältestenrates in Stellvertretung des Thrones einzuholen.
Eine Arreststrafe kann von mind. 4 Tagen bis zu 30 Tagen andauern. Der Arrest kann sich auf das Verlies der Armee oder eine verhängte Ausgangssperre beziehen.
Der Pranger kann von mind. 2 Stunden bis 24 Stunden erlassen werden.
Zwangsarbeit kann im milderen Strafmaße eingesetzt werden und wird meist in der Mine vollzogen. Die Dauer einer Zwangsarbeit kann 7 Tage bis maximal 30 Tage betragen.
Als Verbannung gilt ein zeitlich befristeter oder unbefristeter Ausschluss aus dem gesamten Königreich und seinen dazugehörigen Ländereien. Wird ein Verbannter innerhalb der Grenzen des Königreiches gesichtet, gilt er als vogelfrei.
Die folgenden Straftaten stehen unter Todesstrafe, welche bei entsprechender Beweislast sofort von Soldaten des Königs vollstreckt werden darf:
Mord
Aufstände gegen Institutionen des Thrones
Hexerei
Ketzerei
Der Tod durch den Strick oder am Scheiterhaufen wird bei im eintretenden Verdachtsfall unzureichenden Beweisen nur nach sorgfältiger Prüfung des Falles und einer anschließend vorliegenden Beweislast verhängt. Die Strafe wird durch einen Verteidiger vollstreckt.